Bauberatung Außenbereich

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Architekt Dipl. Ing. Matthias Warnke

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Bauen im Außenbereich - § 35 Bau GB

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Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Arten von Außenbereichsvorhaben: privilegierte und sonstige Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt es stehen ihnen keine öffentliche Belange entgegen und eine ausreichende Erschließung ist gesichert. Der Gesetzgeber hat sie gewissermaßen planmäßig dem Außenbereich zugewiesen. Andererseits ist es Zielsetzung des Gesetzes, den Außenbereich grundsätzlich von nicht-privilegierter Bebauung freizuhalten und damit eine Zersiedelung zu vermeiden. Sonstige Vorhaben sind daher schon dann unzulässig, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Der Unterschied zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben liegt in der grundsätzlichen Verschiedenheit ihres Verhältnisses zu öffentlichen Belangen. Da der Außenbereich den weitaus größten Teil des Bundesgebiets ausmacht, besitzt die hierauf bezogene Regelung herausragende Bedeutung.

 

 

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Bauvorhaben

 

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"Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich richtet sich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB). Zu unterscheiden sind grundsätzlich zwei Arten von Außenbereichsvorhaben: privilegierte und sonstige Vorhaben.[5] Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich grundsätzlich zulässig, vorausgesetzt es stehen ihnen keine öffentliche Belange entgegen und eine ausreichende Erschließung ist gesichert. Der Gesetzgeber hat sie gewissermaßen planmäßig dem Außenbereich zugewiesen. Andererseits ist es Zielsetzung des Gesetzes, den Außenbereich grundsätzlich von nicht-privilegierter Bebauung freizuhalten und damit eine Zersiedelung zu vermeiden. Sonstige Vorhaben sind daher schon dann unzulässig, wenn öffentliche Belange beeinträchtigt werden. Der Unterschied zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben liegt in der grundsätzlichen Verschiedenheit ihres Verhältnisses zu öffentlichen Belangen. Da der Außenbereich den weitaus größten Teil des Bundesgebiets ausmacht, besitzt die hierauf bezogene Regelung herausragende Bedeutung.

 

 

Privilegierte Vorhaben

 

 

Die privilegierten Vorhaben sind in § 35 Abs. 1 BauGB abschließend aufgezählt; eine Analogie oder Erweiterung des Kataloges ist nicht zulässig.[6] Die entsprechenden Einrichtungen gehören nach dem Willen des Gesetzgebers aufgrund ihrer Zweckbestimmung oder wegen ihrer Auswirkungen auf die Umgebung grundsätzlich in den Außenbereich. Hierzu zählen Vorhaben, die

 

  1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnehmen,

  2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen,

  3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dienen,

  4. wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines einigen Zusammenhanges diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,

  5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dienen,

  6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Intensivtierhaltungsbetriebes dienen,

  7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dienen,

  8. der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dienen.

 

Privilegierten Vorhaben dürfen öffentliche Belange nicht „entgegenstehen“ und es muss lediglich eine ausreichende Erschließung gesichert sein. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Entscheidung über einen Bauantrag kein Ermessen: Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht ein Anspruch und ist ein Vorhaben zu genehmigen.[7] Nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung müssen privilegierte Vorhaben zurückgebaut und die Bodenversiegelungen beseitigt werden (§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB); von der Rückbauverpflichtung ausgenommen sind nur land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Kernenergieanlagen. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch Baulast oder in sonstiger Weise die Erfüllung dieser Verpflichtungen sicherstellen (§ 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB).

 

 

Sonstige Vorhaben

 

 

Ist ein Vorhaben im Außenbereich nicht einem der aufgeführten privilegierten Vorhaben zuzuordnen, handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben sind nur zulässig, wenn öffentliche Belange „nicht beeinträchtigt“ werden und die Erschließung gesichert ist. Dabei bedeutet dies jedoch eine konkrete Beeinträchtigung, die bloße abstrakte Möglichkeit einer Beeinträchtigung reicht nicht aus.[9][10] Die Wendung „können im Einzelfall“ bedeutet keine Einräumung von Ermessen[11]; wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB vorliegen, ist das Vorhaben planungsrechtlich zulässig.[12]

 

 

Begünstigte Vorhaben

 

 

Eine Untergruppe der sonstigen Vorhaben[13] bilden die begünstigten Vorhaben (oder teilprivilegierten Vorhaben[14]), die in § 35 Abs. 4 BauGB abschließend aufgezählt sind (bis zum 31. Dezember 2019 ergänzt gemäß § 246 Abs. 9 BauGB). Hierbei handelt es sich um Vorhaben, die eine bestehende und bestandsgeschützte Bebauung als Ausgangspunkt haben. Hierzu zählen beispielsweise Nutzungsänderungen, Erweiterungen oder Ersatzbauten von zuvor zulässigerweise errichteten Gebäuden. Den im Baugesetzbuch aufgeführten begünstigten Vorhaben dürfen bestimmte öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden. Insofern irrelevante öffentliche Belange wären, „dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen“.

 

 

Öffentliche Belange

 

 

Die einem Vorhaben im Außenbereich möglicherweise entgegenstehenden Belange werden in § 35 Abs. 3 BauGB beispielhaft[11][15] aufgeführt. Die Aufzählung ist insofern nicht abschließend, auch andere bodenrechtsrelevante Belange und sonstige Rechtsvorschriften (siehe § 29 Abs. 2 BauGB) können relevant sein.[15] Zu den aufgezählten Belangen zählen siedlungsstrukturelle Belange (Vermeidung einer Zersiedlung), Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Hochwasserschutzes oder die Darstellungen des Flächennutzungsplans. Darüber hinaus kann ein sonstiges Vorhaben im Außenbereich auch unzulässig sein, wenn aufgrund des Umfangs ein Planungserfordernis besteht, also ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. Durch Flächennutzungs- oder Raumordnungsplan können auch privilegierte Vorhaben auf bestimmte Standorte konzentriert werden (sog. Planvorbehalt[16] nach § 35 Abs. 3 Satz 3). Dies kann beispielsweise bei Windkraftanlagen relevant werden.[17]

 

 

Der öffentliche Belang der Zersiedelung

 

 

Insbesondere Wohnbauvorhaben scheitern im Außenbereich oft am öffentlichen Belang der Zersiedelung (§ 35 Abs. 3, S. 1 Nr. 7 BauGB), beispielsweise am Ortsrand von Dörfern. Die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft hinter dem letzten Haus; die sich anschließenden Flächen liegen bereits im Außenbereich. Durch die Errichtung weiterer Häuser schiebt sich die Bebauung gewissermaßen in den Außenbereich hinein. Wenn die sich daraus ergebende bauliche Entwicklung nicht eingrenzbar ist, stellt dies eine unerwünschte Zersiedelung dar.

 

Abseits der zusammenhängend bebauten Orte stellt jedes einzelne Gebäude prinzipiell einen Siedlungssplitter dar. Finden sich mehrere Gebäude vor, spricht man von einer Splittersiedlung. Die Entstehung neuer Splittersiedlung sowie die Erweiterung oder Verfestigung vorhandener Siedlungsplitter ist grundsätzlich nicht zulässig. Die Rechtsprechung hat Ausnahmen für die Erweiterung und Verfestigung vorhandener Splittersiedlungen entwickelt. Danach kommt eine Erweiterung oder Verfestigung ohne eine Zersiedelung ausnahmsweise in Betracht, wenn sie sich unterordnet.

 

Beispiel: Gegeben sei eine Splittersiedlung, die aus sechs Häusern besteht und zwischen denen eine Lücke existiert, in die noch ein weiteres Haus passen würde. Diese Verfestigung der Siedlung um ein weiteres Haus ist denkbar, weil sich ein Haus im Verhältnis zu sechs vorhandenen Häusern noch unterordnet. Wenn die Siedlungsentwicklung dieses Splitters damit abgeschlossen ist, besteht keine Vorbildwirkung.

 

Eine Unterordnung ist nicht mehr anzunehmen, wenn die vorhandenen Gebäude um die Hälfte ergänzt würden.[18][19]

 

 

Außenbereichssatzung

 

 

In bestimmten Fällen kann nach die Gemeinde durch eine Außenbereichssatzung Vorhaben im Außenbereich erleichtern (§ 35 Abs. 6 BauGB). Die Gemeinde kann nämlich für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung weitere Erleichterungen für sonstige Vorhaben bestimmen. Unter „bebaute Bereiche im Außenbereich“ sind dabei Siedlungen, wie Splitter- und Streusiedlungen, zu sehen, die keine Ortsteile im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB sind, ohne dass dieser Begriff aber auf solche Siedlungen beschränkt ist.[20]

 

 

Einvernehmen der Gemeinde

 

 

Zu allen Bauvorhaben im Außenbereich ist nach § 36 BauGB das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Die Frist für die Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen beträgt zwei Monate; nach Ablauf dieser Frist gilt das Einvernehmen als erteilt. Die Zustimmung der Gemeinde darf nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden (erg.: städtebaulichen) Gründen versagt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Vorhaben den planerischen Vorstellungen der Gemeinde entspricht[21] oder ob diese andere Planungsmöglichkeiten entwickeln möchte. Die Erteilung des Einvernehmens hindert die Gemeinde jedoch nicht daran, einen dem Vorhaben entgegenstehenden Bebauungsplan aufzustellen oder einen bestehenden Bebauungsplan zu ändern und diesen über Plansichernde Instrumente (Veränderungssperre oder Zurückstellung) zu sichern.[22] Eine Veränderungssperre, die der Gemeinde erst das Aufstellen eines bestimmten Planungskonzepts ermöglichen soll, wäre jedoch wegen fehlenden Sicherungsbedürfnisses unwirksam.[23]

 

Die Behörde, die über den Bauantrag oder die sonstige Genehmigung zu entscheiden hat, ist an die Entscheidung der Gemeinde nur gebunden, wenn sie rechtmäßig ist. Wird das Einvernehmen erteilt, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, kann die Behörde, die über den Antrag zu entscheiden hat, diesen dennoch ablehnen.

 

Im Gegenzug kann die Genehmigungsbehörde das Einvernehmen der Gemeinde auch ersetzen, wenn die Versagung der Gemeinde rechtlich fehlerhaft ist (§ 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB)."

 

Quelle:Seite „Außenbereich“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 16. Dezember 2020, 13:53 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Au%C3%9Fenbereich&oldid=206600087 (Abgerufen: 30. Dezember 2020, 09:50 UTC)

 

 

Die Städteregion Aachen ist ein Kommunalverband besonderer Art im Südwesten Nordrhein-Westfalens und liegt am Dreiländereck mit den Niederlanden und Belgien.

In der Städteregion Aachen gibt es die zehn Gemeinden und Mitglieder Aachen, Alsdorf, Baesweiler, Eschweiler, Herzogenrath, Monschau, Roetgen, Simmerath, Stolberg (Rhld.) und Würselen,

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Der Kreis Heinsberg ist ein Kreis im Westen von Nordrhein-Westfalen im Regierungsbezirk Köln. Er ist der westlichste Kreis Deutschlands; der westlichste Punkt liegt in der Gemeinde Selfkant an der deutsch-niederländischen Grenze.

Städte:   Erkelenz, Geilenkirchen, Hückelhoven, Übach-Palenberg, Wassenberg, Wegberg, Gemeinden: Gangelt, Selfkant, Waldfeucht, 

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Der Kreis Düren ist ein Kreis im Westen von Nordrhein-Westfalen im Regierungsbezirk Köln.

Städte: Düren, Heimbach, Jülich, Linnich, Nideggen, Gemeinden, Aldenhoven, Hürtgenwald, Inden,  Kreuzau, Langerwehe, Merzenich, Niederzier, Nörvenich, Titz, Vettweiß,